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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reifenhandel Schmidt OHG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen des Reifenhandels und
Vulkaniseur-Handwerks
Stand: 4/2002 – empfohlenen vom Bundesverband Reifenhandel und
Vulkaniseur-Handwerk e.V., Bonn
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns
auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
2. Lieferung
Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Halten wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies zu
vertreten, haften wir auf Ersatz eines vom Kunden nachgewiesenen Schadens, dies
gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Wird Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die
Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung
Beauftragten übergeben haben.
3. Preise
Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des
Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin
ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen
weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer
Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung
10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis
zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln,
insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das
Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich
allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.
4. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne
Abzug fällig.
Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegen zu nehmen, nehmen wir
sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit
Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren
Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich
niedriger, als von uns geltend gemacht.
Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser
Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Für Geschäfte mit Unternehmern
gelten folgende weitere Bestimmungen:
Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder
Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem
Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt
mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.
Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit
einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns
erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich
der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus
anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen.
Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden
haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.
Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere
Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf
Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht,
sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert,
jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das
Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur
Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden
unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.
Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften
Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und
dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen
wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.
6. Sachmängelhaftung
”Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:
- auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)
- auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte
Lkw-Reifen
- auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.
Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang
beim Kunden) der Ware an unseren Kunden.
Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen auf Schadenersatz
nach
§ 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. In
diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen.
Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit
dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um uns die
Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.
Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir den beanstandeten
Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.
Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.
Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen
nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht
offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei
Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als
genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es
sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB,
sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des
Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit
Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung zu wählen.
Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen,
hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.
Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad
des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung
zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.
Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel,
Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise
bearbeitet
wurde,
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft
ange-
brachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich
ge-
macht worden sind,
c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten
wurde,
d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere
durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung
und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch
andere
Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt
wurden,
f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen
oder sonst
mangelhaften Felge montiert werden,
g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden
oder Erhitzung ausgesetzt worden sind,
h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km
Fahrstrecke
nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf
diese
Notwendigkeit hingewiesen,
i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien
ge-
lagert wurden,
j) natürlicher Verschleiss oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf
unsachge-
mäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,
k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern,
bei
Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen
Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.
Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Ge-
währleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen.
Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen
sollen
durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und
Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn unser Kunde oder wenn wir
im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls
schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht
ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung etwaiger
Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der
Rechtsweg
beschritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des
Schiedsverfahrens
geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäftsordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das
Schieds-
verfahren ist für beide Parteien kostenlos.
7.Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften
zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren
Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung
entstanden ist.
Wir haften ausserdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es
sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.
Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen
Schäden.
Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir
nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
8. Allgemeine Regelungen
Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand unser Firmensitz.
Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt
werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen
Für Fahrzeugreparaturen, außer solchen an Reifen und Rädern, gelten ergänzend
und zusätzlich zu den unter A aufgeführten Klauseln die nachstehenden
Bedingungen.
1. Kostenvoranschlag
Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die
voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer
enthält. Abweichungen bis zu 10% von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig,
vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar.
Für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei
Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.
2. Fertigstellungstermine
Überschreiten wir verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermine, haften wir
gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem nachgewiese und auf
der Verzögerung ursächlich beruhende Schäden.
Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht verpflichtet. Nimmt der Kunde
auf Grund von uns zu vertretender Terminüberschreitung ein Ersatzfahrzeug in
Anspruch, erstatten wir die hierfür entstehenden Kosten unter Berücksichtigung
einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des eigenen
Fahrzeugs.
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die
Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.
3. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Abnahme
Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir
ihn über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme soll erfolgen in unserem
Betrieb, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Unser Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand
entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch
uns unverzüglich abholt.
Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
5. Sachmängelhaftung
Wir haften bei Sachmängeln auf Dauer eines Jahres ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes an unseren Kunden. Die Regelungen unter A 6 gelten
entsprechend.
Schlagen zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist
der Kunde entsprechend der Bestimmung unter A Ziffer 6 berechtigt, zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die unter A Ziffer 5 geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich
ausschließlich auf Teile, die nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs
werden.
Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. |